Betriebshaftpflichtversicherung:
Die Strukturreform
Von Dr. Friedhelm G. Nickel und Anke Nickel-Fiedler, Edermünde bei
Kassel
A. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat seinen Mitgliedsunternehmen mit Stand August 2020 neue
unverbindliche Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt. AHB und ProdH-Modell werden zusammengelegt. Die neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Betriebshaftpflichtversicherung tragen die Kurzbezeichnung AVB-BHV.
Die Gründe für die Strukturreform sind nach Angaben des GDV Bedingungsmodernisierung, verbesserte Verständlichkeit, verstärkte
Kundenorientierung und verbesserte Bündelfähigkeit.
Dieses Ziel ist zu begrüßen.
Die Regelungsinhalte der AHB, der weiteren bisherigen Musterbedingungen und der Muster-Bedingungsstruktur-Teile sollen dabei grundsätzlich
„1:1“ übernommen werden. Das bisherige „Zusammenspiel“ aus mehreren Musterbedingungen, etwa AHB und Muster-Bedingungsstruktur AT, IT-User-Baustein, UHV-Basis und
ProdH-Modell wird abgeschafft. Zur Verbesserung der Verständlichkeit soll das bisherige Ausschluss-Einschluss-System ersetzt werden durch „positive Leistungsbeschreibungen“.
Ist dieses Ziel erreicht worden? Dies soll anhand der Regeln des Teil A Abschnitt A1 Betriebs- und
Berufshaftpflichtrisiko untersucht werden.
Die Bedingungsstruktur sieht hier der Sache nach Regelungen zu den Versicherten Tätigkeiten, dem Versicherungsnehmer und der Definition des
Versicherungsfalls vor. Es folgen Regelungen zu den Leistungen des Versicherers und deren Grenzen sowie zu Deckungsbesonderheiten und Ausschlüssen. Im letzten
Abschnitt finden sich Regelungen zu Risikoerhöhungen und zur Nachhaftung.
B. Die Erläuterungs-Beispiele des GDV
Betrachten wir zunächst die Beispiele des GDV in den
Erläuterungen zur Strukturreform
und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
(AVB BHV)
in der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), herausgegeben vom GDV im August
2014.
- Beispiel 1 - Mietsachschäden
I. Die Erläuterung des GDV
„Bisheriges Ausschluss-Einschluss-System: Ziff. 7.6 AHB sieht einen Ausschluss für
Mietsachschäden vor. Über Ziff. 7.1.3.4 Muster-Bedingungsstruktur AT werden bestimmte Mietsachschäden in den Versicherungsschutz wieder eingeschlossen. Hierfür sieht allerdings Ziff. 7.1.3.4.3
Muster-Bedingungsstruktur AT spezifische Ausschlüsse vor.
Neue positive Leistungsbeschreibung: „Mietsachschäden“ sind in A1-6.6 AVB BHV geregelt: Hier wird positiv und
abschließend aufgeführt, welche Mietsachschäden versichert sind. Die spezifischen Mietsachschaden-Ausschlüsse sind ebenfalls in dieser Ziff. enthalten. Infolgedessen ist ein allgemeiner Ausschluss für Mietsachschäden entbehrlich. Der Ausschluss in A1-7.5 AVB BHV bezieht sich daher nur auf Leasing, Pacht usw., nicht
aber auf Miete. Verweise sind ebenfalls entbehrlich.
II. Die Bedingungen
Was sagen die Bedingungen?
1. AHB: Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall - 1.1
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses …, das
einen … Sachschaden zur Folge hatte, … von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Hier ist der Sachschaden zunächst uneingeschränkt versichert (All Risk System).
2. AHB: Ausschlüsse - Falls … nicht … etwas anderes bestimmt ist, sind
von der Versicherung ausgeschlossen … Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ... wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, … hat … .
3. Ziff. 7.1.3.4.3 Muster-Bedingungsstruktur AT - 7.1.3.4 Mietsachschäden – …
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen
... .
Falls besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist … die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden … durch
Brand, Explosion, Leitungswasser … durch Abwässer. ...
III. Bewertung:
Die neuen Bedingungen bedienen die Notwendigkeiten der Zusammenführung von Aus- und Einschlusstatbeständen nicht.
Zwischen Ziffer 1.1 AHB und der neuen Deckung der Ziffer A1-6.6 AVB BHV bleiben alle Mietsachschäden auf der Strecke, die vom
Enumerationssystem der neuen Deckung nicht erfasst werden. Dies betrifft zunächst etwa Schäden anlässlich der Unterbrechung privater Reisen zu dienstlichen Zwecken. Entsteht der Schaden an
und nicht in Gebäuden besteht kein Versicherungsschutz. Ist die Schadenursache eine unbenannte Gefahr, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz.
Zwar ist die Einschränkung der Deckung nicht zu beklagen, die Teil- und Ausschnittsdeckung eines Gesamtrisikos ist aber ohne Kenntnis der
für dieses Risikos nicht gebotenen Deckungen keine „positive Risikobeschreibung“. Die Verbindung von begrüßenswerter, moderner, positiver Risikobeschreibung und der Erfassung der
All-Risk-Deckung nach Maßgabe der Ziffer A1-3.1 misslingt.
Die neuen Bedingungen sehen nunmehr nicht benannte Ausschlusstatbestände vor. Das erschwert den Umgang des Vermittlers mit den
Bedingungen.
- Beispiel 2 - Mitversicherte Personen
I. Die Erläuterung des GDV
Aus Transparenzgründen sind die Regelungen zu mitversicherten Personen nun an zentraler Stelle verortet und
auch anhand der neuen Überschrift leichter zu finden. Bisher standen sie im Zusatz zu Ziff. 7.6 und 7.7 AHB.
Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 lauten:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für
die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
II. Bewertung
Während die Verallgemeinerung von Einschlusstatbeständen zu begrüßen ist, kann dies bei Ausschlusstatbeständen zur Zurückhaltung
mahnen.
Eine Übernahme bestehender Bedingungen 1:1 findet nicht statt, wenn eine Deckungseinschränkung mit bisher eingeschränkter Bedeutung in den
Rang einer allgemeinen Bedingung erhoben wird. Wenig Trost ist auch dann mit dieser Regelung verbunden, wenn man sie leichter findet. Das Ziel einer Übernahme bestehender Bedingungen 1:1 ist
verfehlt.
- Beispiel 3 - Vereinheitlichte Formulierungen
I. Die Erläuterung des GDV
Beim Zusammenführen der unverbindlichen AHB, der Besonderen Musterbedingungen und
Risikobeschreibungen und der Muster-Bedingungsstruktur-Teile werden voneinander abweichende Formulierungen vereinheitlicht. Hiermit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Vereinheitlichte
Formulierungen:
„Ansprüche“ statt „Haftpflichtansprüche“
II. Bewertung
Ansprüche und Haftpflichtansprüche sind nicht kongruent. Das kann man nicht vereinheitlichen.
Ersetzt man Haftpflichtansprüche in Einschlusstatbeständen durch Ansprüche, ist das zu begrüßen. Die ist etwa der Fall
bei der Deckung der Ansprüche des§ 439 III BGB im Rahmen der Regelungen der Ziffer A3.
Ersetzt man Haftpflichtansprüche in Ausschlusstatbeständen durch Ansprüche, ist das keine vereinheitlichte
Formulierung. Haftpflichtansprüche sind nur teilkongruent mit Ansprüchen. Ontologisch ist Anspruch der Oberbegriff (Genus proximum) zu Begriffen wie Haftpflichtansprüchen (Differentia
Specifica). Zu Ansprüchen zählen neben Haftpflichtansprüchen Ansprüche nach § 439 BGB, versicherte Gewährleistungsansprüche im Rahmen von Abschnitt 3, medical payments, equity-claims,
Vertragsansprüche gem. Ziff. 7.3 AHB und Manches mehr.
- Beispiel 4 – Nullstellung für die ProdHV:
I. Die Erläuterung des GDV
Das zuvor in der BHV mitversicherte konventionelle Produkthaftpflicht-Risiko ist nun
komplett in Teil A Abschnitt 3 AVB BHV geregelt (vgl. Nullstellung des Produkthaftpflicht-Risikos in Teil A Abschnitt 1 Ziff. 7.26 AVB BHV und Muster-Serienschadenklausel in Teil A Abschnitt 3 Ziff.
5.3 AVB BHV). Schäden nach A3-7 können im Umfang des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) gesondert versichert werden. A3-1.2 (...) Dies bringt eine klare Zuordnung mit
sich, die Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere bei A3-7.1.2 (1) hinsichtlich der Frage, ob Sach- oder echte Vermögensschäden vorliegen, beseitigt. Für Versicherungsnehmer, die ein
Verbindungs-/Vermischungsrisiko haben, wäre ohnehin die Mitversicherung von A3-7.1 angezeigt und erforderlich. Denn über die Sachschadendeckung wäre lediglich der Wert der beschädigten/vernichteten
zuvor mangelfreien Einstandsprodukte versichert. Der besonders werthaltige entgangene Gewinn des Gesamtprodukts wäre nur über A3-7.1.2(4) versichert. Entsprechendes gilt für A3-7.4.2 (1) (Schäden
durch mangelhafte Maschinen). Daher wurde konsequenterweise die Differenzierung von Sach- und Vermögenschäden dahingehend aufgegeben, dass in A3-7 nur noch von Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
gesprochen wird.
Ziffer A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko lautet:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen
oder die Leistungen ausgeführt hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung zum Umwelt-Regressrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
Ziffer A3-5.3 Serienschadenklausel lautet:
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle (a) aus der
gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder (b) aus
Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist.
II. Bewertung
Werden Bedingungen auf Null gestellt, werden sie nicht 1:1 erhalten und zusammengeführt. Dies gilt insbesondere, wenn die
Deckungsbestandteile alt mitversichert waren und die neuen mitversichert werden müssen.
Unklar ist, wie die der Haftpflichtversicherung zugrundeliegende und gleichsam vorangehende Haftpflicht für Abgrenzungsschwierigkeiten
verantwortlich sein kann und die Abkehr von Haftungsregeln für Klarheit in der Haftpflichtversicherung sorgen soll: Bestehende Sachen können beschädigt werden, hergestellte Sachen können mangelhaft
sein. Und diese Mangelhaftigkeit verursacht andere Schäden.
Der Hinweis auf Verbindungsschäden ist zumindest bemerkenswert, wenn auf die Notwendigkeit von deren Versicherung verwiesen wird, sie aber
gleichwohl nicht zur Grunddeckung zählen.
Wenn Abschnitt 1 Produkthaftpflichtrisiko Ansprüche wegen Schäden ausschließt, soweit diese durch vom
Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die
Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat, wird zunächst verkannt, dass Drittschäden als Gegenstand einer Haftpflichtversicherung regelmäßig erst nach Lieferung und Abschluss der
Arbeiten eintreten können. Vor Abschluss der Arbeiten gibt es keinen Gefahrübergang und Sachschäden auf dem eigenen Gelände sind keine Drittschäden.
Wichtig ist aber, dass für alle Personen- oder Sachschäden, die mehr als 150 Jahre Regelgegenstand der
Haftpflichtversicherung waren, nunmehr die Deckungserweiterungen der Betriebshaftpflicht nicht mehr gelten. Dafür aber die Deckungseinschränkungen im Abschnitt 3. Deckungserweiterungen in Abschnitt 3
kommen, für die konventionelle Produzentenhaftung nicht in Betracht, weil diese Deckungserweiterungen, bis auf eine zu begrüßende Ausnahme, nur für die dort versicherten Vermögensschäden
gelten.
Die benannte Ausnahme sieht die Serienschadenklausel in Ziffer A3-5.3 vor, wenn mehrere während der Wirksamkeit des
Vertrags eintretende Versicherungsfälle unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten gelten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist und damit auf
die Kontraktionswirkung der AHB verzichtet wird. Das bewirkt im Falle eines Serienschadens bei zweifacher Maximierung der Jahresersatzleistung die doppelte Deckungssumme für den Versicherungsnehmer.
Soweit auf die „alternative Serienschadenklausel“ großer Versicherer verzichtet wird, die dies durch Kontraktion aller Einzelschäden auf fiktiv einen Schaden bewirken.
Die neuen Bedingungen sehen keine 1:1 Bedingungsübernahme vor.
- Beispiel 5 – Vertrags-Haftpflichtversicherung
I. Die Erläuterung des GDV
A1-3 AVB BHV übernimmt 1:1 die Regelungen aus Ziff. 1.1 und 1.2 AHB. In A1-3.3 ist zudem
die bisher in Ziff. 7.3 AHB verortete Regelung enthalten, dass kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ansprüche aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen. In der neuen Struktur wurde diese Regelung somit den negativen Risikobegrenzungen zugeordnet.
II. Bewertung
Ziffer A1-3.3 dürfte das größte Problem der neuen Bedingungen für die versicherungsnehmende Industrie werden. Entgegen der Aussage der
Bedingungsgeber war Ziffer 7.3 AHB keine Regelung, nach der kein Versicherungsschutz bestand. Sie war ein Ausschlusstatbestand.
Wo ist der Unterschied?
Ohne die Regelung bestünde bei „negativen“ Tatbestandsmerkmalen, wie der Ziffer A1-3.3, kein Versicherungsschutz; bei
einem Ausschlusstatbestand bestünde Versicherungsschutz.
Konsequent muss der Versicherungsnehmer bei nicht versicherten „negativen“ Tatbestandsmerkmalen darlegen und beweisen, dass sein Anliegen
ein Versicherungsfall ist; bei einem Ausschlusstatbestand obliegt diese Darlegungs- und Beweislast dem Versicherer.
Das an sich wäre noch vertretbar, wenn es sich um ein relativ klares Beweisthema handeln würde („tot oder nicht tot?“). In diesem Falle
geht es aber um ein ungleich komplizierteres Thema, nämlich darum, ob eine vertragliche Vereinbarung über den Umfang der gesetzlichen Haftung, etwa nach Tatbestand, Haftungshöhe,
Mitverschulden, unterlassener oder modifizierter Rüge, Verjährungsdauer oder Verjährungsbeginn nach inländischem, aber auch nach fremdländischem oder internationalem Recht, hinaus geht.
Also eigentlich etwas, was der Präzisionstechniker oder Spritzgießer nicht annähernd so zuverlässig zu beurteilen vermag wie der
Haftpflichtversicherer, dem es gut anstehen würde, diese Aufgabe aufzugreifen. Oder besser: zu behalten. Entgegen der fehlerhaften Aussage des Bedingungsgebers hatte er diese
Aufgabe.
Von Bedeutung wird dieses Thema aber auch deshalb, weil das Haftpflichtrecht des Zulieferbetriebes abnehmend Gesetzesrecht und zunehmend
Vertragsrecht ist.
C. Bedingungsbeispiele
Betrachten wir zudem einige ausgewählte Beispiele aus der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
(AVB BHV)
Musterbedingungen, Stand: August 2020
- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, …
I. Die Bedingungen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten
(versichertes Risiko) - Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten … .
II. Bewertung
Zu empfehlen ist, den Begriff „Betrieb“ als Stätte der Leistungserstellung durch den weiter gehenden Begriff des „Unternehmens“ zu
ersetzen. Versichert wären dann nach dem Wortlaut der Bedingungen auch Schäden, die sich durch Betriebsausfälle, etwa bei betriebsschließungsbedingter Nichtausübung von Gefahrabwehrmaßnahmen,
ergeben.
Wird die Deckung auf Tätigkeiten beschränkt, fehlt es an der Versicherung von Schäden durch Unterlassen. Fehlerhafte
Warenausgangskontrollen wären gedeckt, fehlende nicht.
Dokumentierte Nachträge sollten ergänzt werden durch Austauschseiten und sonstige verbindliche Dokumentierungsformen,
wie etwa die in der Praxis häufig anzutreffenden side letter.
- A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen …
I. Die Bedingungen
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht - A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; A1-2.1.2
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. …
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
II. Bewertung
Durch die Beschränkung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter auf die Vertretungs-, Leitungs- und Aufsichtseigenschaft beschränkt sich
der Versicherungsschutz auf das eigene Ressort. Operative Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Vereinfacht gesagt, endet diese Deckung an der eigenen Bürotür.
Bedauerlich ist die grundsätzliche Entscheidung des Bedingungsgebers, den Versicherungsschutz für alle Beteiligten auszuschließen, auch
wenn der Grund für die Deckungseinschränkung nur im Verhalten einer Person zu suchen ist. Die Muster-Bedingungsstruktur (Allgemeiner Teil – AT), – Musterbedingungen des GDV – (Stand: April 2011)
sehen diese Einschränkung nicht vor.
Entgegen der Erklärung des GDV sind damit die Bedingungen nicht nur nicht 1:1 übernommen worden; es finden sich zusätzlich
Deckungseinschränkungen, die nicht als solche gekennzeichnet werden.
- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
I. Die Bedingungen
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
II. Bewertung
Eine sehr unglückliche Regelung. Aus einem Ausschluss mit Beweislast für den Versicherer wird mit unzutreffender Erklärung des GDV ein
nicht versicherter Tatbestand mit Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des VN. Keine 1:1- Bedingungsübernahme.
- A1-4 Leistungen der Versicherung …
Die Regelung ist 1:1 übernommen worden. Die sprachlichen Änderungen in Ziffer 4.2 und 4.4 ändern auch im Rahmen der Strukturreform den
Besitzstand für den VN nicht.
- A1-5 Begrenzung der Leistungen
…
Die Regelung ist aufgrund der Trennung von Betriebs- und Produktrisiko um die Mangelserie reduziert worden. Die Textänderung belässt den
Besitzstand des VN im Rahmen der Strukturreform.
- A1-6 Besondere Regelungen …
I. Regelungsgegenstand
Ziffer A1-6 umfasst Regeln ganz unterschiedlichen Regelungsgehalts, indem Sie Bedingungen vorsieht für Kantinen, Haus-
und Grundbesitz und die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten; Arbeitsgemeinschaften, Deckungserweiterungen für Vermögensschäden, Abhandenkommen von Belegschaftshabe und Datenübertragungen; die
Versicherung nicht zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge, die Deckung von Tätigkeits- oder Mietsachschäden und Strahlenschäden als Ausschnittsdeckung ohne Risikoabgrenzung.
Diese Regelung lässt keine Strukturreform erkennen; die Nebenrisiken werden ebenso wie Vertrags-Haftpflichtversicherung
unvollständig übernommen.
II. „Sub-Beispiel“: A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
1. Die Bedingungen
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
werden, gelten A1-6.8.2 bis A1-6.8.4.
Diese Regelungen lauten:
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der … Abwehr der … geltend gemachten
Ansprüche … werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. …
A1-6.8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen,
die dort geltend gemacht werden, gilt: … Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers: … Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten gemäß A1-6.8.2 berücksichtigt.
2. Bewertung
Zwar sah auch schon die Muster-Bedingungsstruktur (Allgemeiner Teil – AT), Stand: April 2011, eine gleichartige Regelung vor. Nach wie vor
fragt es sich aber, warum die Kosten entgegen der Regelung der Ziffer A1-5.5 auf die Versichererleistung angerechnet werden sollen und der VN eine Selbstbeteiligung tragen soll, wenn er an der
Anrufung des ausländischen Gerichts nicht beteiligt ist.
- A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen: …
- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
I. Die Bedingungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
II. Bewertung
Es fragt sich, ob die neuen Bedingungen auf die aktuellen und allfällige, zukünftige Infektionsgeschehen reagieren
sollten. Was sollten die neuen Bedingungen berücksichtigen?
1. Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung von Krankheiten resultieren,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Beispiel: Ein Versicherungsvertreter steckt seine Kunden an.
2. Als Personenschäden gelten Körperverletzungen und Gesundheitsschäden. Beispiel: Versicherungsnehmer
ist ein Virus erkrankter Friseur. Anlässlich einer Kundenbehandlung verletzt er den Kunden (Körperverletzung) und infiziert diesen (Gesundheitsbeschädigung).
3. Gedeckt sind auch Personenschäden vermittelt durch mangelhafte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder
Sachbeschädigungen. Beispiel: Versicherungsnehmer ist ein Lieferant von Essen auf Rädern. Aufgrund einer Erkrankung infiziert er die Lieferung, die nach Verzehr zu Gesundheitsschäden
bei seinen Kunden führt.
4. Gedeckt sind Sachschäden durch unmittelbare und mittelbare Übertragung von Krankheiten und Infektionen.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer überträgt Bakterien in einem Lebensmittellager auf die Lagerarbeiter. Der mit den Arbeitern in Kontakt gekommene Lagerbestand wird
kontaminiert.
5. Infektionen werden Krankheiten gleichgestellt. Die Deckungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Regeldeckungssumme
des Vertrags 1 Mio.€. An jedem dieser Personenschäden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit 1.000 €, im Falle der Schädigung einer Personenmehrheit mit maximal dem doppelten Betrag.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich gegen behördliche Anordnungen
verstößt.
Ein durch ausreichenden Stichprobenbefund begründeter Mangelverdacht gilt als Mangel der vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse. Beispiel: Nach Verarbeitung der eingegangenen Ware erfährt der Abnehmer, dass der Lieferbetrieb infiziert ist. Die Baugruppen mit dem
angelieferten Erzeugnis kommen ins Sperrlager.
6. Der Versicherungsnehmer trägt Sorge dafür, dass Präsenzmeetings auf der Grundlage gegenseitiger Freiwilligkeit
durchgeführt werden. Er dokumentiert die Freiwilligkeit der Gesprächspartner. Beispiel: Ein Besucher infiziert die Gesprächsteilnehmer eines Meetings. Innerhalb des versicherten
Betriebs ist mit Infektionen zu rechnen.
7. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden der Versicherten Personen untereinander. Beispiel:
Mitarbeiter stecken sich in der Kantine gegenseitig an.
8. Der Versicherungsnehmer organsiert die betrieblichen Abläufe in Befolgung behördlicher Vorschriften keimarm und
erstreckt seine Warenausgangskontrollen auf die Keimfreiheit der Lieferungen. Beispiel: Der Betrieb verstößt mit einer fehlenden Trennung von Produktion und Toilette gegen die
Good Manufacturing Practice (GMP).
Beispiel: Lebensmittel, Kleidung und Spielzeug werden mit umweltstabilen Viren
ausgeliefert.
9. Arbeiten auf fremden Grundstücken sollen keimübertragungsarm durchgeführt werden. Die Beweislast für die Einhaltung
behördlicher Sicherheitsvorschriften trägt der Versicherungsnehmer. Beispiel: Versicherungsnehmer betreibt eine Schlosserei. Anlässlich eines Kundenbesuchs steckt er den Kunden mit
einem Grippevirus an.
10. Kreuzkontaminationen gelten als Sachschaden. Beispiel: Der Versicherungsnehmer überträgt Bakterien
auf Lebensmittel in einem Kühlhaus. Die Lebensmittel sind nicht verkehrsfähig; die Lagerarbeiter werden nicht angesteckt.
11. Versichert ist die behauptete, aber nicht eingetretene Infektion oder Krankheit. Beispiel:
Ausgelieferte Balkonpflanzen sind kontaminiert; Gummidichtungen sollen kontaminiert sein.
12. Die Gefahr von Infektionen gilt als Personenschadengefahr. Beispiel: Kontaminierte Ware muss
zurückgerufen werden. Es stellt sich die Frage, welchem Lieferanten die root cause zugeordnet werden kann – und ob der Verursacher Mangel und Schaden hätte verhindern können.
13. Der grob fahrlässige Verstoß gegen behördliche Anweisungen schließt den Versicherungsschutz aus.
Beispiel: Der Betrieb bezieht Ware aus einem bekannten Risikogebiet. Er sperrt die Ware nicht
vollständig; ein Teil davon gelangt ins Feld.
Beispiel: Apfelsaftkonzentrat und Tomatenmark aus China stammen aus dem
Kontaminations-Quellgebiet.
Beispiel: Lieferungen aus unbekannt belasteten Gebieten werden nicht gesperrt. Versicherungsschutz
bleibt.
14. Abwehrschutz im Sinne der Ziffer 5 AHB besteht im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen
Verzugsschäden durch Nichtlieferung, wenn der Versicherungsnehmer Lieferfristen überschreitet, weil die Erzeugnisse mangelverdächtig sind und getestet werden müssen. Beispiel: Der
Lieferant ist sich im Unklaren, ob seine Lieferung Träger von Kontaminanten ist. Er liefert nicht und wird auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Formulierungsvorschlag:
1 Coronadeckung
1.1 Personenschäden durch Infektionen
1.1.1 Übertragung von Krankheiten
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung von
Krankheiten resultieren, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Infektionen werden Krankheiten gleichgestellt. Die Deckungssumme hierfür beträgt im
Rahmen der Regeldeckungssumme des Vertrags 1 Mio.€. An jedem dieser Personenschäden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit 1.000 €, im Falle der Schädigung einer Personenmehrheit mit maximal dem
doppelten Betrag.
Als Personenschäden gelten Körperverletzungen und Gesundheitsschäden.
Kreuzkontaminationen gelten als Sachschaden.
Versichert ist die behauptete, aber nicht eingetretene Infektionen oder
Krankheiten.
Die Gefahr von Infektionen gilt als Personenschadengefahr.
1.1.2 Mittelbare Infektionen
Gedeckt sind Personenschäden vermittelt durch mangelhafte Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers oder Sachbeschädigungen sowie Sachschäden durch unmittelbare und mittelbare Übertragung von Krankheiten und Infektionen.
1.2 Mangelverdacht
Ein durch ausreichenden Stichprobenbefund begründeter Mangelverdacht gilt als Mangel der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse.
1.3 Verzugsschäden
Im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen Verzugsschäden durch
Nichtlieferung besteht Abwehrschutz im Sinne der Ziffer 5 AHB, wenn der Versicherungsnehmer Lieferfristen überschreitet, weil die Erzeugnisse mangelverdächtig sind und getestet werden
müssen.
1.4 Obliegenheiten
1.4.1 Der Versicherungsnehmer organsiert die betrieblichen Abläufe in Befolgung
behördlicher Vorschriften keimarm und erstreckt seine Warenausgangskontrollen auf die Keimfreiheit der Lieferungen.
1.4.2 Arbeiten auf fremden Grundstücken sollen keimübertragungsarm durchgeführt werden.
Die Beweislast für die Einhaltung behördlicher Sicherheitsvorschriften trägt der Versicherungsnehmer.
1.4.3 Der Versicherungsnehmer trägt Sorge dafür, dass Präsenzmeetings auf der Grundlage
gegenseitiger Freiwilligkeit durchgeführt werden. Er dokumentiert die Freiwilligkeit der Gesprächspartner.
1.5 Deckungsausschlüsse
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden der Versicherten Personen
untereinander.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich gegen
behördliche Anordnungen verstößt.
- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Die Formulierung dieser Regelung ist nicht zu beanstanden.
- A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Die Formulierung dieser Regelung ist nicht zu beanstanden.
- A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
I. Die Bedingungen
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls
des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit
der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
II. Bewertung
Die Bedingungsgeber schlagen im Rahmen der Strukturreform nunmehr einen konkreten Bedingungstext vor. Das ist zu
begrüßen.
Im Hinblick darauf, dass es sich hier aber nicht um ein zusätzliches Risiko, sondern dessen Dauer handelt, sollte die
kann-Regelung zur soll-Regelung werden.
Und für den Fall eines dokumentierten Teilrisikoausschlusses, sollte die Nachhaftungsregelung auch für einen teilweisen
Risikowegfall gelten.
D. Ergebnis:
Die Strukturreform ist zu begrüßen. Das tradierte Ausschluss-Einschluss-System ist in der Tat insbesondere im internationalen Vergleich
überholt.
Ganz überwiegend ist die Strukturreform gelungen.
Systemische Ertüchtigungen der Bedingungen scheinen jedoch im Hinblick auf die Pilotfunktion der Bedingungen überdenkenswert.
Ausschnittseinschlüsse lassen noch die Klarheit über den Umfang der nicht gedeckten Ausschnitte vermissen. Die Inkongruenz von
Tatbestandsmerkmalen wie Anspruch und Haftpflichtanspruch sollte berücksichtigt werden.
Die Produkthaftpflichtversicherung sollte im Hinblick darauf, dass alle Arten von Leistungen erfasst werden, nicht nur fakultativ geboten
werden. Zeigen die Ermittlungen im Underwriting, dass ein vorhersehbares Risiko nicht besteht, muss die Deckung auch nichts oder nur wenig kosten.
Coronabedingungen würden in die Zeit passen.
Im Übrigen wäre es wünschenswert, den keineswegs bedeutungslosen Unterschied zwischen nicht versicherten und ausgeschlossenen Tatbeständen
ebenso aufrecht zu erhalten, wie die der Haftpflichtversicherung in der Haftpflicht vorausgehende Unterscheidung von Sach- und Vermögensschaden zu beachten.
Anke Nickel-Fiedler und Friedhelm Nickel, 16.10.2020